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    arrestpraxis.ch

    Einführung in das schweizerische Arrestrecht

    Ein Gläubiger kann unter gewissen Umständen, insbesondere wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, verlangen, dass das zuständige Gericht einen Befehl ausstellt, wonach es verboten ist, über spezifische Vermögenswerte des Schuldners in einer bestimmten Höhe zu verfügen. In der Praxis richten sich derartige Arrestbefehle meistens an Banken, die für den Schuldner Konti führen. Wird der Arrestbefehl vom Gericht ausgestellt, muss der Gläubiger innert kurz angesetzten Fristen seine Forderung vor den zuständigen schweizerischen oder ausländischen Gerichten geltend machen. Während dieses Verfahrens bleiben die Vermögenswerte des Schuldners gerichtlich blockiert. Der Schuldner wiederum kann den Arrestbefehl anfechten. Beim Arrest nach schweizerischem Recht handelt es sich um ein zivilrechtliches Verfahren. Grundsätzlich bezahlt diejenige Partei, die einen Prozess verliert, die Gerichtskosten und eine Entschädigung an die Gegenpartei.

    Die Website www.arrestpraxis.ch ist eine reine know-how Datenbank. Die wichtigsten Gesetze sind in verschiedenen Sprachen abrufbar (deutsch, italienisch, französisch, z.T. englisch). Ein Verzeichnis weist sodann auf die relevante Literatur hin. Weiter sind Checklisten für die formelle und materielle Prozessvorbereitung vorhanden (deutsch). Die wichtigsten Gerichtsentscheide des schweizerischen Bundesgerichtes und verschiedener kantonaler Gerichte sind online abrufbar (deutsch, französisch, italienisch). Gerichtsentscheide sind insbesondere zu folgenden Themen des Arrestrechtes und verwandter Rechtsgebiete vorhanden:

    • Arrest
    • Arrest gegen fremde Staaten
    • Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 39 Lugano Übereinkommen (Verordnung (EG)
      Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit
      und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa
      chen)
    • Vollstreckbarerklärungen von britischen "freezing Orders" mit Sicherungsmassnahmen
    • Arrest und Schiedsverfahren
    • Arrest und Steuerverfahren
    • Arrest und Strafrecht
    © VISCHER AG
    Basel Zürich
    03.09.2010